
Eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO), die das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren erläßt, um nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern. Insbesondere soll sichergestellt werden, daß der Vorläufige Verwalter alle verfahrensrelevanten Informationen notfalls auf diesem Wege e...
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